Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Allen Geschäften liegen die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Erteilung eines Auftrags in vollem Umfang als vom Auftraggeber anerkannt.
2. Preisangebot
Alle Preisangebote werden in Euro abgegeben, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Die in Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Bei durch den Auftraggeber verursachten Verzögerungen werden die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Teillieferung gültigen Preise berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages kann innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto erfolgen, innerhalb von 14 Tagen netto. Danach werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bankdiskontsatz berechnet. Mahnungen werden für den Auftragnehmer kostenpflichtig erstellt. Beträge bis zu € 30,- für einen einzelnen Auftrag sind sofort bei Lieferung zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden, dies gilt auch bei Bereitstellung größerer Mengen Roh- und Hilfsstoffe durch den Lieferanten. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch bei Weiterverarbeitung der Ware durch den Auftraggeber.
4.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
4.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 4.1.
4.3 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Abs. 4.4 bis 4.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 4.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
4.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung aufgrund eines Verstoßes gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen (Abschnitt 3). Auf unser Verlangen ist er verpfl ichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
4.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
5. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers und für dessen Rechnung abgeschlossen.
6. Lieferzeit
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, Filme usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderung des Auftrages, so beginnt die Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei dem Lieferanten. Für die Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich bei Betriebsstörungen im eigenen oder im Betrieb eines Zulieferers, von denen Herstellung oder Transport abhängig ist, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt. Diese Gründe befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise, nicht aber den Auftraggeber von der Auftragserteilung, des weiteren sind Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Die Bezahlung noch nicht abgerufener Waren hat in jedem Fall spätestens nach 6 Monaten zu erfolgen.
7. Lieferverzug
Bei Lieferverzug des Lieferanten kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er auf keinen Fall verlangen.
8. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten auch das Recht zu, vom Vertrag auch nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers in geeigneter Weise einzulagern.
9. Beanstandungen und Abweichungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Auch für mögliche Folgeschäden ist jede Haftung ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden waren, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Monaten nach Verlassen des Lieferwerks beim Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Vorlieferanten für zulässig erklärt sind. Abweichungen in der Druckfarbe können nicht beanstandet werden, soweit sie auf den durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck (Probedruck von Hand) und der tatsächlichen Auflage beruhen, da Materialdifferenzen und der mögliche Naß- in Naßdruck zu geringfügigen Abweichungen führen können. Standdifferenzen bis zu 0,5% der Blattgröße sind besonders bei Durchschreibesätzen und Endlosformularen erlaubt. Der Lieferant kann nicht für Standdifferenzen verantwortlich gemacht werden, die durch Veränderung des Materials nach erfolgter Ablieferung infolge klimatischer Einwirkungen in den Lager- oder Arbeitsräumen des Auftraggebers entstehen. Zwischen den vom Auftraggeber laut Muster genehmigten Papieren aller Art (auch Kohle- oder Chemische Papiere) und den gelieferten Papieren können durch technische Gegebenheiten beim Hersteller Schwankungen auftreten. Dafür kann der Lieferant nicht haftbar gemacht werden. Für selbstdurchschreibende Papiere und Folien gelten bezüglich Qualität, Durchschreibe- und Lagerfähigkeit die Bedingungen des Herstellers oder Vorlieferanten, welche auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden können. Soweit Sonderarbeiten im Rahmen eines Auftrags durch Dritte durchgeführt werden, gelten die branchenüblichen Bedingungen, welche auf Anforderung zur Verfügung stehen. Sonderanforderungen an die Beanspruchbarkeit von Snap-out-Sätzen und Endlosformularen, ihre Trenn- oder Schneidbarkeit, die Durchschreibefähigkeit des Einmalkohlepapiers in Bezug auf die Beschriftungsart und ihre Verwendung in bestimmten Maschinen müssen bei Bestellung besonders angegeben werden. Bei Endlosformularen gilt die Lieferung als einwandfrei, wenn sie auf Tabelliermaschinen ohne Störung verarbeitet werden können. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
10. Mehr- oder Minderlieferung
Im allgemeinen wird die vereinbarte Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, Mengenabweichungen bis zu 10% anzuerkennen, insbesondere dann wenn es sich um individuelle Anfertigungen handelt. Dieser Prozentsatz kann sich je nach den Lieferbedingungen der Vorlieferanten verändern. Sind im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Roh- oder Hilfsstoffe bestellt worden, welche nicht für den Auftrag verbraucht werden, so übernimmt der Auftraggeber den Rest gegen entsprechende Bezahlung, sofern der Vorlieferant auf Abnahme besteht.
11. Aufbewahrung von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen sowie Unterlagen des Auftraggebers
erfolgt immer auf Gefahr des Auftraggebers und ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies gilt auch für Abrufaufträge.
12. Materialbeistellungen
Vom Kunden zu beschaffende Materialien (z.B. Drucksachen) sind uns in einwandfreiem Zustand frei Haus anzuliefern. Die Materialien werden bei uns weder einer Mengen- noch einer Qualitätskontrolle unterzogen. Zum Ausgleich von Auflagendifferenzen und Rückverlusten, z.B. beim Postfertigmachen, ist eine Mehrlieferung des zu verarbeitenden Materials von 5 % erforderlich. Allein der Kunde haftet dafür, dass der Inhalt von ihm angelieferter Druckvorlagen oder von ihm beigestellter Werbemittel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, z.B. Urheberrechte, verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Der Kunde trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm beigestellten Materials. Fehler aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der beigestellten Materialien befreien uns von jeder Haftung. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit beigestellter Materialien berechtigt uns, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen. Restmaterial von Werbeaussendungen wird von uns nach der Auftragsabwicklung vernichtet, soweit der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Restemeldung etwas anderes bestimmt. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Bekanntgabe der Restemeldung besonders hinweisen. Die Rücksendung von Restmaterial und auch von Druckvorlagen, Manuskripten, Unterlagen sowie anderer vom Kunden gelieferten Gegenstände erfolgt unfrei. Die Versandgefahr trägt der Kunde. Bei Verlust oder Beschädigung beigestellter Materialien haften wir nur bis zur Höhe des Material- oder Herstellungswertes.
13. Verpackung
wird gesondert berechnet und verbleibt im Eigentum des Auftraggebers.
14. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster
und ähnliche Vorarbeiten die vom Auftraggeber veranlaßt worden sind, werden berechnet.
15. Urheberrecht
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden. Vom Lieferanten hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke bleiben sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch Dritten Personen oder Konkurrenzfi rmen zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum des Lieferanten, dies gilt auch für Werkzeuge und Hilfseinrichtungen aller Art. Der Lieferant ist nicht verpfl ichtet diese Gegenstände an den Auftraggeber herauszugeben, auch wenn dieser sie bezahlt hat.
16. Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Roh- oder Hilfsstoffe, Muster, Originale, Druckstöcke, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahren versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Dasselbe gilt auch wenn vom Auftraggeber bezahlte Fertigwaren in dessen Auftrag eingelagert werden.
17. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- oder Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der “Duden”, letzte Ausgabe, maßgebend.
18. Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzugs nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung auf grobes Verschulden. Bei Änderung eines Auftrags gehen alle entstehenden Kosten – einschließlich Maschinenstillstand – zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.
19. Postfertigmachen von Werbesendungen (Lettershop-Leistungen)
Das Konfektionieren und die Auslieferung von Werbeaussendungen erfolgt durch uns in branchenüblicher Weise. Anfallende Portokosten werden von uns zunächst als Portopauschale angefordert und müssen spätestens drei Tage vor dem Postauflieferungstermin einem unserer Konten unter Angabe des Verwendungszwecks unwiderruflich gutgeschrieben sein. Vor Zahlungseingang sind wir zur Postauflieferung nicht verpflichtet. Effektiv anfallende Gebühren, ggf. auch Nachforderungen der Post wegen Gewichtsüberschreitungen, werden nach Auftragsbeendigung in einer Portoendabrechnung mit der Portopauschale verrechnet.
20. Marketing, Beratung und Agenturleistungen
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei uns. Alle mit den von uns gelieferten Arbeiten (Entwürfe, Texte, Skizzen, Graphiken, Dokumentationen, Programme etc.) zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte bedürfen einer gesonderten vertraglichen Übertragung. Alle Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei uns. Im Rahmen von Agenturleistungen werden Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie weitere technische Fremdkosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlage nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen. Reisekosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Kunden, die von uns vorgeschlagenen Werbemaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich sind. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente zwanzig kostenlose Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung verwenden zu dürfen (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktion, Teilnahme an Wettbewerben, deren Preise unser Eigentum werden).
21. Firmentext und Betriebskennummer
Der Lieferant behält sich vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Digitalprint darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen, die erbrachten Leistungen können zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergegeben werden.
22. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus Lieferverträgen und sonstigen Rechtsgeschäften entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Neustadt am Rbg.
24. Ergänzende Bestimmungen
Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber werden vom Lieferanten zum Zwecke der betrieblichen Aufgabenerledigung gespeichert.